B | eweissicherungsgutachten |
Beweissicherungsgutachten können sowohl als Privatgutachten aber auch als Gerichtsgutachten beauftragt werden, wobei u. U. auch eine unverzügliche, sehr kurzfristige Dokumentation des Gegenstandes oder der Situation erforderlich werden kann. Privatgutachten werden beauftragt, wenn im außergerichtlichen Verfahren der Vertragserfüllung, z. B. einer Bauablaufstörung oder durch Witterungseinflüsse, der Verlust eines Beweismittels droht oder eine mangelhafte Bauleistung durch Leistungen anderer Baubeteiligter verändert wird. Beweissicherungsgutachten kommen innerhalb und auch außerhalb der §§ 485 ff ZPO in Betracht. Eine Bestandsdokumentation außerhalb des gerichtlichen "selbständigen Beweisverfahrens" gemäß §§ 485 ff ZPO für verschiedene Zwecke vor oder während der Bauphase gehört ebenso in den Bereich des Beweissicherungsgutachtens, wenn dieses eine Vorsorgemaßnahme darstellen soll und eine außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu erwarten ist. Ein Beweissicherungsgutachten in der Form eines "selbständigen Beweisverfahrens" gemäß §§ 485 ff ZPO wird auf Antrag einer Partei durch das zuständige Gericht beauftragt. Das selbständige Beweisverfahren dient der vorsorglichen Beweiserhebung vor Beginn eines möglichen Prozesses oder während eines Rechtsstreites in dem Beweiserhebung noch nicht angeordnet ist. Es beinhaltet z. B. in Bauverfahren die Zustandserfassung, deren Wert, die Ermittlung eines Schadens oder Sachmangels sowie den Aufwand zur Beseitigung. |
Katalog der Sachverständigen- leistungen (PDF-Datei) |