G | erichtsgutachten |
Wenn ein Gutachten für ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, bestellt ausschließlich das Gericht den Sachverständigen und legt die vom Gutachter zu behandelnden Fragen beim Zivilprozess in einem Beweisbeschluss fest. Dies gilt auch für das "selbständige Beweisverfahren" nach §§ 485 ff ZPO. Es ist nicht Sache einer antragstellenden Partei sondern des Gerichts, den Sachverständigen zu benennen. In Gerichtsverfahren sind bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. Die Tätigkeit als Gerichtsgutachter erfolgt nicht auf vertraglicher Basis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Weisungsverhältnis (vgl. § 404a ZPO). Keine Weisungsbefugnis besteht jedoch für den Inhalt des Gutachtens. Die Vergütung ist im "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)" geregelt. |
Katalog der Sachverständigen- leistungen (PDF-Datei) |