M | ediation (Schlichtung) |
Neben dem Schiedsgutachten und einem Schiedsgerichtsverfahren bildet auch in Bausachen die Mediation oder Schlichtung eine weitere außergerichtliche Möglichkeit zur Streitbeilegung. Im Gegensatz zum Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren gibt es bei dieser "sanfteren" Methode der Konfliktbewältigung keine Instanz, die einen Streit letztverbindlich entscheidet. Mediation/Schlichtung setzt vielmehr auf einvernehmliche Vermittlung unter Einbeziehung der streitenden Parteien. Im Mittelpunkt einer erfolgreichen Mediation/Schlichtung steht somit die freiwillige Mitarbeit der Betroffenen. Am Anfang eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens ist von den Parteien eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Zentral zu regelnde Punkte sind hier die Kosten der Mediation mit der entsprechenden Aufteilung, die konkrete Aufgabenstellung und vor allem eine Einigung auf die Person des Schlichters oder Mediators. Hier bietet auch § 18 Nr. 3 VOB/B den Vertragsparteien die Möglichkeit, vor dem Betreten des ordentlichen Gerichtsweges zunächst ein Verfahren zur Streitbeilegung, durch Mediation/Schlichtung, zu vereinbaren. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen und kann bereits in die den Ausschreibungsunterlagen zugrundegelegten Vertragsbedingungen förmlich integriert werden. Mit Hilfe des Mediators/Schlichters wird dann versucht, die hinter den meist formalen Positionen der Parteien stehenden individuellen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten. Auf Basis der so ermittelten Interessen der Parteien (nicht Forderungen) sucht man dann gemeinsam nach Lösungsansätzen zur Streitbeilegung. Wenn auf beiden Seiten der Wille zur Lösung vorhanden ist, kann diese Form der Streitschlichtung erfolgreich sein. Da das im klassischen Zivilprozess liegende "Gewinner- Verliererschema" im Bauprozess ohnehin meist aufgrund von Vergleichen nicht erzielt wird, kann gerade in Bausachen empfohlen werden, den in Mediations-/Schlichtungsverfahren liegenden Vorteil einvernehmlicher Streitschlichtung zu nutzen. Ferner müssen die Verfahren im klassischen Zivilprozess für beide Parteien mit großem Kosten- und hohem persönlichen Zeitaufwand über einen langen Zeitraum bis zur Urteilverkündung betrieben werden. Ein Vorteil sämtlicher außergerichtlicher Verfahren ist weiterhin die Tatsache, dass diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Es gibt für Beteiligte an Bauverfahren oftmals gute Gründe (Vermeidung von Präzedenzfällen, Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Offenlage von Kalkulationen), warum man einen Streitfall nicht vor den ordentlichen Gerichten mit der dort zwingend gebotenen Öffentlichkeit austragen will. |
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