S | chiedsgutachten |
Schiedsgutachen bilden eine Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Konfliktparteien den kosten- und zeitaufwändigen Gang vor Gericht vermeiden wollen. Die Parteien verfügen gemäß § 317 Abs. 1 BGB somit über die Möglichkeit auch ohne prozessrechtliches Verfahren einen fachkundigen, neutralen und unabhängigen Sachverständigen wie z. B. einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der verbindlichen Feststellung von Tatsachen, in der Regel bereits baubegleitend, zu beauftragen. Wenn sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss darüber einig sind, dass etwaige Streitigkeiten über tatsächliche Umstände durch ein Schiedsgutachten geklärt werden sollen, so kann eine Schiedsgutachterabrede gemäß §§ 317ff BGB bereits in den Vertrag eingebunden werden. Eine Schiedsgutachtenvereinbarung kann jedoch auch noch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden. Auch bietet § 18 Nr. 3 VOB/B den Vertragsparteien die Möglichkeit, neben dem ordentlichen Gerichtsweg ein Verfahren zur Streitbeilegung, z. B. durch Schiedsgutachten, zu vereinbaren. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen und kann bereits in die den Ausschreibungsunterlagen zugrundegelegten Vertragsbedingungen förmlich integriert werden. Anders als beim Schiedsgericht ist eine spätere Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit möglich, wenn für eine Partei das Ergebnis des Gutachtens nicht akzeptabel sein sollte. Der Schiedsgutachter kann jedoch keine Rechtsberatung durchführen oder Rechtsfolgen feststellen. Aufgabe eines Schiedsgutachters ist vielmehr, den baubetrieblichen Sachverhalt in Bezug auf das Vertrags- und Bau-Soll sowie auf das Bau-Ist festzustellen, gegebenenfalls auszulegen und für die Vertragspartner bindend zu beurteilen. |
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